Corona Konjunkturpaket

Details zur Absenkung des Umsatzsteuersatzes 2020, insbes. auch für Restaurants:

Der Umsatzsteuersatz wird vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% abgesenkt, Übergangschaos vorprogrammiert.

 

Es wird auf den Zeitpunkt der AUSFÜHRUNG der Leistung abgestellt. Dabei ist es unerheblich, ob ihr Umsätze nach vereinnahmten (Istbesteuerung) oder vereinbahrten (Sollbesteuerung) Entgelten erbringt. Eine Vereinnahmung von Anzahlungen ist dabei auch irrelevant. Neben dem ganzen Wechselspaß werden sich sicher auch massive Fragestellungen bei langfristigen Verträgen ergeben, diese sind glücklicherweise im Regelfall b2b und somit im Zweifel nach Prüfung noch “geradezurücken”.

 

Was bedeutet das für euch?

Fall A: Leistungen an vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger
Ihr müsst auf nicht viel achten (außer auf das richtige Ausstellen der Rechnung)

Fall B: Leistungsempfänger ist Endkunde / nicht vorsteuerabzugsberechtigt
Erbringt – soweit möglich – die Leistung zwischen dem 1.7. und dem 31.12. Macht wahlweise mehr Marge oder einen geringeren Endpreis.

 

Restaurations- und Verpflegungsleistungen – Änderungspingpong
Ihr habt das große Los der stetigen Änderungen gezogen – Kurzfassung:
– bis 30.06.2020 unterliegen eure Leistungen einem Umsatzsteuersatz von 19%
– ab dem 01.07.2020 den ermäßigten Steuersatz von 5%
– vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 dann ermäßigt 7%
– und ab dem 01.07.2021 (sollte alles so bleiben) wieder 19%

 

Bei den Getränken bleibt übrigens alles wie es ist. Das große Los haben somit Hotels gezogen. Wir haben also die Beherbergungsleistung, dann beim Frühstück das Ganze mit dem jeweiligen Steuersatz sowie das zugehörige Getränk mit dem Preis von der Karte, wenn es einzeln erworben worden wäre. Die Hotels und Restaurants betreuenden Steuerberater haben neben euch, den betreffenden Unternehmern, mein Mitgefühl.

 

Update vom 18.06.2020: Senkung des Umsatzsteuersatzes vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020

Diese Senkung nutzt niemandem und bietet in der Praxis Sprengstoff für viele Branchen.

Auch für uns ist wichtig: es wird auf den Leistungszeitpunkt abgestellt.

 

Beispiele für den Leistungszeitpunkt:

– bewegte Lieferung (Transport): Leistungszeitpunkt ist der Transportbeginn
– sonstige Leistungen (Dienstleistungen): im Zeitpunkt der Vollendung
-. Werklieferung (Herstellung oder Bearbeitung eines Gegenstands unter Verwendung selbst beschaffter Stoffe): Übergabe + Abnahme
– innergemeinschaftlicher Erwerb: = Zeitpunkt der innergemeinschaftlichen Lieferung = Transportbeginn
– ruhende Lieferung: analog zum Zivilrecht
– ruhende Lieferung (Grundvermögen): Übergang von Nutzen und Lasten

 

Achtung bei Teilleistungen wie bspw. Vorprojektphasen, diese sind gesondert zu betrachten und der Zeitpunkt der Erbringung der Teilleistung ist nach oben genannten Gesichtspunkten zu bestimmen.

 

Wann liegt eine Teilleistung vor?

Wenn die Leistung:
1. wirtschaftlich teilbar
2. gesondert vereinbart / erbracht und
3. gesondert abgerechnet ist.

 

Noch (mehr) verwirrt? Bitte melde Dich 🙂

 

 

 

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Wir können bei unseren Mandanten regelmäßig vergeudete Profite in der Unternehmensstruktur feststellen. Wenn Du endlich einen Berater in Sachen Steuern und Finanzen an Deiner Seite haben möchtest, der Dich berät und nicht andersherum, sollten wir uns kennenlernen. Wir denken für Dich mit – Weit über die Unternehmensberatung hinaus.

Steffen Siesing

Geschäftsführer der BilanzManufaktur

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5/5

“Sehr freundliche Beratung. Gut auf die individuelle Situation eingegangen und dadurch mit einem guten Gefühl nach dem Termin gegangen. Sehr schnelle, problemlose und zeitnahe Terminvereinbarung. Ich kann Steffen von Bilanzmanufaktur auf jeden Fall in Sachen Unternehmensberatung und Wealth Management empfehlen!”

Christian S.