Der Bundesrat hat am 25.06.2021 dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) zugestimmt, dieses tritt somit zeitnah in Kraft. Ziel ist die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von mittelständischen Familienunternehmen.
Unsere Meinung
Die Wirkung hinsichtlich der Rechtsfolgen muss wohl durchdacht sein, insbes. im Umwandlungssteuerrecht gibt es zahlreiche Fallstricke. Wenn ihr daran Interesse habt, solltet ihr euch an einen spezialisierten Steuerberater wenden, da der Einarbeitungsaufwand sehr hoch ist. So kann der fiktive Formwechsel bspw. die Realisation steuerverstrickter stiller Reserven auslösen. Alles in allem wurde eine hochkomplexe Regelung geschaffen, die auf den ersten Blick nicht geeignet scheint, einen deutlichen Mehrwert gegenüber der klassischen „Immobilien-GmbH“ (vermögensverwaltende GmbH) zu schaffen.
Grober Inhalt
- Auf unwiderruflichen Antrag
- wird eine Personenhandelsgesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft behandelt
- für Zwecke der Ertragsteuern.
Voraussetzungen
- Antrag, antragsberechtigt sind KG, OHG, ausl. Personenhandelsgesellschaften, ins Handelsregister eingetragene GbRs (nach MoPeG), Partnerschaften (NICHT: Einzelunternehmen, „normale GbRs“, atypisch stille Gesellschaften. Eine gewerbliche Tätigkeit oder Prägung sind KEINE Kriterien für die Antragsberechtigung, entsprechend können auch vermögensverwaltende Personenhandelsgesellschaften optieren
- Frist: 30.11.2021 und mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2022 (bei regulärem Wirtschaftsjahr)
- elektronische Übermittlung
- an das Finanzamt, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständig ist
- Mehrheitserfordernis (Einstimmigkeit oder ggf. 3/4-Mehrheit)
Rechtsfolgen
- die optierende Gesellschaft wird für Ertragssteuerzwecke wie eine Kapitalgesellschaft behandelt, sowohl auf Ebene der Gesellschaft als auch auf Ebene der Gesellschafter. Dies gilt ausnahmslos, es gibt keine partielle Option.
- Bilanzierungspflicht
- KEIN Effekt tritt ein für Zwecke der Grunderwerbsteuer (jedoch nimmt § 5 GrEStG zur Bekämpfung von Steuergestaltungen Bezug auf die neuen Regelungen), Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer